Artikel 9
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
Artikel 10
Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Präsident oder die Präsidentin kann eine ausserordentliche Versammlung einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Einzelmitglieder dies verlangen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag zuzustellen.
Artikel 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie bestimmt die Tätigkeit der Vereinigung im allgemeinen, bestätigt soweit tunlich die Neuaufnahmen von Mitgliedern, setzt die Höhe der Beiträge Mitglieder fest, beschliesst das Budget, genehmigt die Rechnungen auf Grund des Berichtes des Rechnungsrevisors und entlastet den Vorstand für dessen Tätigkeit, nachdem sie den Bericht des Präsidenten über die Geschäfte des vergangenen Jahres angehört hat.
Artikel 12
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Vereinigung und die Mitglieder des Vorstandes, deren Zahl sie festlegt sowie für jedes Vorstandsmitglied einen Stellvertreter, der im Falle seiner Verhinderung das Stimmrecht ausübt.
Sie bezeichnet gleicherweise einen Rechnungsrevisor oder eine Rechnungsrevisorin und einen Exekutivsekretär oder eine Exekutivsekretärin sowie den Ort der Geschäftsstelle.
Artikel 13
Die Generalversammlung setzt sich aus zwei Arten von Mitgliedern zusammen, den Einzel- und den Ehrenmitgliedern die je eine Stimme besitzen..
Artikel 14
Der Vorstand unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten der Vereinigung:
- kontrolliert die Ausführung der Beschlüsse und Programme der Generalversammlung;
- besorgt die laufenden Geschäfte;
- entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder der Vereinigung;
- bereitet das jährliche Budget vor, das er der Generalversammlung vorlegt.
Artikel 15
Der Vorstand stellt sein Geschäftsreglement auf und bestellt sein Büro. Die abtretende Präsidentin ,der abtretende Präsident ist im Jahr, das auf seine Amtszeit folgt, ex officio Mitglied des Vorstandes. Die gleiche Regelung gilt für den Exekutivsekretär.
Artikel 16
Der Präsident, die Präsidentin vertritt die Vereinigung nach Aussen und sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und wird vom Exekutivsekretär, der Exekutivsekretärin sowie administrativ der Geschäftsstelle unterstützt.
Artikel 17
Ist der Präsident, die Präsidentin verhindert, so bezeichnet der Vorstand ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.
Artikel 18
Die Präsidentin, der Präsident wird in der Regel auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Exekutivsekretärs und der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel gleichlang wie die des Präsidenten, der Präsidentin. Eine Wiederwahl ist möglich.